Gesetzlichkeiten
Sächsisches Schulgesetz §4c Absatz 2, §13 Absatz 2
§4c(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen:
1. Sehen,
2. Hören,
3. geistige Entwicklung,
4. körperliche und motorische Entwicklung,
5. Lernen,
6. Sprache sowie
7. emotionale und soziale Entwicklung.
§13 Förderschulen
(2) Die Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2.
Ferner existieren Klinik-und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler.
Schulordnung Förderschulen §10, §24(6)
§10 Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule
Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. Der Umfang des Unterrichts ist mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
§24 Grundlagen der Leistungsbewertung
(6) In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung erstellt. Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.
- Weitere Informationen finden Sie im sächsischen Schulgesetz, Schulordnung Förderschulen